Bisher bestand die Auffassung, daß der Gerichtsstand am Sitz der ausländischen Yachtcharterfirma sei.
So konnten Charterfirmen Regressansprüche von Charterkunden alleine deswegen abblocken, weil es viel zu teuer und aufwändig ist/war, dies im fernen Ausland zu versuchen.
Im Juli 2020 hat das
BayObLG München, Beschluss v. 23.07.2020 – 1 AR 31/20
festgestellt, daß es bei VERBRAUCHERVERTRÄGEN nicht nötig ist, im fernen Ausland zu klagen, sondern der Gerichtsstand am Sitz des Verbrauchers ist
Hier der Link zum Urteil
https://www.gesetze-bayern.de/(1)S(50l…-B-2020-N-17252?
Dazu ein Bericht in der Seglerpresse (Quelle siehe URL)
https://www.untersegeln.eu/wp-content/up…rterskipper.pdf