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Lose Sammlung aufgeschnappter Infos für Segler und Charterer
  

Yachtcharter
Gerichtsstand bei ausländischen Vertragspartnern

Bisher bestand die Auffassung, daß der Gerichtsstand am  Sitz der ausländischen Yachtcharterfirma sei.
So konnten Charterfirmen Regressansprüche von Charterkunden alleine deswegen abblocken, weil es viel zu teuer und aufwändig ist/war, dies im fernen Ausland zu versuchen.

Im Juli 2020 hat das

BayObLG München, Beschluss v. 23.07.2020 – 1 AR 31/20

festgestellt, daß es bei VERBRAUCHERVERTRÄGEN nicht nötig ist, im fernen Ausland zu klagen, sondern der Gerichtsstand am Sitz des Verbrauchers ist

Hier der Link zum Urteil
https://www.gesetze-bayern.de/(1)S(50l…-B-2020-N-17252?

Dazu ein Bericht in der Seglerpresse (Quelle siehe URL)
https://www.untersegeln.eu/wp-content/up…rterskipper.pdf